Ein Webseitenbetreiber verwendete auf seiner Seite zur Illustration eines Artikels ein Foto. Am unteren Ende des Fotos erfolgte die Benennung des Urhebers. Die der Nutzung zugrunde liegenden Lizenzbedingungen lauteten unter anderem wie folgt:
„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende […] und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei […] in folgender Form zu nennen: […].“
Das streitgegenständliche Bild war jedoch nicht nur auf der Website zur Illustration des Artikels abrufbar, sondern wie häufig, unter einer weiteren URL als isolierte Anzeige der Bilddatei. Bei dieser Darstellung fehlte die Benennung des Urhebers. Der Fotograf mahnte dieses Verhalten ab und beantragte sodann eine einstweilige Verfügung.
Das Landgericht Köln erließ und bestätigte mit Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13, die einstweilige Verfügung zugunsten des Fotografen. Zunächst stelle das LG Köln fest, dass der Webseitenbetreiber durch die Nichtbenennung des Fotografen am Bild nicht mehr im Rahmen des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts handele und daher eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 13 S. 2 UrhG vorliege. Der betroffene Fotograf könne daher verlangen, dass die lizenzwidrige Verwendung des Bildes ohne die Benennung des Urhebers unterlassen wird. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass auf der eigentlichen Website die Urheberbenennung am Bild erfolgte. Im Urteil heißt es wörtlich: „Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene „Verwendungen“ im der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern. Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die jeweilige Verwendung ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jeder URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden.”
Wichtiger Hinweis:
Regelmäßig wird übersehen, dass die auf Webseiten verwendeten Fotos regelmäßig unter mehreren URL abrufbar sind und damit auch mehrfach verwendet werden. Es ist dann erforderlich, an jeder Stelle, also auch auf der Seite, die die Bilddatei isoliert anzeigt, eine Urheberrechtsbenennung vorzunehmen. Dieses Problem kann auch relevant werden, wenn ein Nutzer wegen der unzulässigen Verwendung eines Fotos abgemahnt wird und dieses Foto lediglich auf der Hauptseite, nicht aber auch auf der Seite entfernt, die das Foto isoliert darstellt. In diesem Fall droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.
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